- "Treibt Bonn den Notstand aus", Sonderausgabe der Arbeiter-Schüler-Studenten-Zeitung, Nr. 2/Mai 1968
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Wortlaut des § 213 StGB ("Ungesetzlicher Grenzübertritt")
In der DDR treten am 1. Juli 1968 ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Paragraf 213 StGB regelt den "ungesetzlichen Grenzübertritt".


