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Merkblatt für den Postversand von Geschenkpaketen in die Sowjetzone, November 1961

Merkblatt für den Postversand von Geschenkpaketen in die Sowjetzone, November 1961

Stand: November 1961

MERKBLATT


Für den Postversand von Geschenkpaketen in die Sowjetzone



Nach der Errichtung von Stacheldrahtsperren und Betonmauern an der Sektoren- und Zonengrenze und nach der Verhängung von Reisesperren ist der Postverkehr die wichtigste Verbindung zwischen Verwandten und Freunden im geteilten Deutschland geworden. Deshalb ist es gerade in dieser Zeit von großer Bedeutung, die persönlichen Kontakte stärker als bisher zu pflegen, um den Menschen in Mitteldeutschland zu zeigen, daß wir an sie denken und uns mit ihnen verbunden fühlen.

Seit den Abschnürungsmaßnahmen der Sowjetzonen-Machthaber besteht vielfach Unsicherheit darüber, ob die bisher geltenden Bestimmungen über den Versand von Geschenkpaketen und -päckchen aus der Bundesrepublik oder West-Berlin in die Sowjetzone und den Sowjetsektor in Kraft geblieben sind. Die Feststellungen haben ergeben, daß weder eine Aufhebung noch eine Änderung der sowjetzonalen "Verordnung über den Geschenkpaket- und -päckchenverkehr auf dem Postwege mit Westdeutschland, West-Berlin und dem Ausland" vom 5. 8. 1954 erfolgt ist. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation kommt es darauf an, die Bestimmungen beim Versand von Geschenksendungen genau zu beachten, um Beschlagnahmen durch die Paketkontrollämter zu vermeiden.

Wie bisher werden alle Geschenkpakete und -päckchen aus der Bundesrepublik Deutschland und aus West-Berlin von den sowjetzonalen Postämtern den Paketkontrollstellen des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs zur Inhaltsprüfung übergeben.

Darum müssen bei der Zusammenstellung und dem Versand von Geschenkpaketen und -päckchen folgende Vorschriften eingehalten werden:
  1. Bei den Kontrollstellen werden alle Pakete und Päckchen beschlagnahmt, die offensichtlich oder vermutlich nicht von privaten Absendern, sondern von Versandhäusern, Feinkost- oder Lebensmittelgeschäften sowie von Landsmannschaften, Vereinen, Schulen oder sonstigen Organisationen und Gemeinschaften zusammengestellt, verpackt und abgesandt worden sind. Auch die Nennung einer Einzelperson als Absender bei diesen Sendungen schützt nicht vor Beschlagnahme.

    Nach sicheren Informationen werden die meisten Beschlagnahmen mit angeblichen Verstößen gegen § 7 der Geschenkpaket-Verordnung vom 5. 8. 1954 begründet. Diese Vorschrift besagt:
      "Sendungen, die von Firmen, Organisationen oder anderen Juristischen Personen zusammengestellt, verpackt oder abgesandt worden sind, gelten nicht als Geschenksendungen im Sinne dieser Verordnung."
    Alle Sendungen, die mutmaßlich aus Sammel- oder Liebesgabenaktionen stammen, sind also von vornherein der Gefahr einer Beschlagnahme ausgesetzt. Die Kontrolleure richten ihre besondere Aufmerksamkeit auf sogenannte Reihensendungen. Eine solche wird sogar schon dann angenommen, wenn derselbe Absender in der Bundesrepublik an einem Tage mehrere Pakete oder Päckchen in die Sowjetzone schickt. In derartigen Fällen vermutet man stets einen verbotenen organisierten Paketversand gemäß §§ 1 und 7 der VO vom 5. 8. 1954. Es ist deshalb ratsam, mehrere Pakete für die Sowjetzone nicht am selben Tage auf den Weg zu bringen.

  2. Es ist streng verboten, in Paketen und Päckchen luftdicht verschlossene Behältnisse (Konserven, Obst-, Milch-, Ölsardinen-Dosen sowie Einmachegläser, Flaschen mit Patentkorken und Tuben mit Stanniolverschluß), Zahlungsmittel (Geld) und Wertpapiere, Briefmarken aller Art, schriftliche und gedruckte Mitteilungen, westdeutsche und West-Berliner Zeitungen sowie Zeitschriften (auch nicht als Verpackungsmaterial), Kinderspielzeug "militärischen Charakters" (z. B. Bleisoldaten, Kinderpistolen, Indianer- und Cowboy-Ausrüstungen u. ä.), Schallplatten, Landkarten, Filme und Fotopapier zu schicken.

  3. Für Medikamente besteht ein uneingeschränktes Versandverbot. Für Medikamente besteht nach der 3. Durchführungsbestimmung vom 17. 10. 1961 zur Geschenkpaketverordnung ein uneingeschränktes Versandverbot. Das gilt auch für Medikamente, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in West-Berlin nicht rezeptpflichtig sind.

  4. Es ist nicht verboten, Bücher als Geschenk zu schicken.

    Zu beachten ist jedoch folgendes:

    Die Geschenkpaket-Verordnung besagt über den Buchversand, daß Literatur vom Versand ausgeschlossen ist, "soweit diese antidemokratischen Charakter hat bzw. gegen die Erhaltung des Friedens gerichtet ist". Mit dieser Bestimmung bleibt vieles offen, weil Begriffe wie "Demokratie" und "Frieden" hier und dort verschieden verstanden werden.

    Nach bisherigen Erfahrungen läßt sich jedoch sagen, daß Klassiker-Ausgaben und Standardwerke der Weltliteratur, schöngeistige Literatur und Bücher aus den Gebieten der Philosophie, Kunst und Fachwissenschaft von den Kontrollstellen nicht beanstandet werden. Auch der Versand guter Unterhaltungs-Romane mit allgemein menschlichen Problemen, wie sie der westdeutsche und West-Berliner Buchhandel z. B. in Form der beliebten Taschenbücher anbietet, wird nicht behindert. Zu beachten ist nur, daß die Bücher keinen gesellschaftskritischen oder nach sowjetzonaler Auffassung "dekadenten" Inhalt haben.

    Erwünscht und unbeanstandet bleiben ferner anerkannt gute Jugendbücher.

    Ausgenommen vom Weiterversand sind Bücher mit Darstellungen des Ersten und Zweiten Weltkrieges oder solche, die sich mit den deutschen Gebieten jenseits der Oder/Neiße-Linie sowie mit dem Aufbau und der Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland befassen. Das Letztere gilt besonders für sogenannte Bildbände. Beim Versand von Biographien kommen nur solche bedeutender Deutscher der Vergangenheit, nicht aber deutscher oder ausländischer Staatsmänner der Gegenwart in Betracht.

    Religiöse Bücher und Zeitschriften, außer denen der "Zeugen Jehovas" und anderer verbotener Glaubensgemeinschaften, erreichen in der Regel die Empfänger in der Sowjetzone, sofern es sich nicht um Massensendungen handelt.

    Es empfiehlt sich nicht, Geschenksendungen, die Lebens- und Genußmittel enthalten, Bücher beizulegen, weil diese häufig zur Klärung von Zweifelsfragen inhaltsmäßig geprüft werden. Hierdurch verzögern sich Weiterversand und Zustellung des ganzen Paketes oder Päckchens oft um mehrere Tage.

  5. Uhren, Schmucksachen und Gebrauchsgegenstände wie Bestecke, Zuckerzangen und -dosen, Serviettenringe und Bleistifte aus Edelmetallen sind zugelassen, sollten aber als Einschreib- oder Wertsendung (bis zu 500 DM-West) auf den Weg gebracht werden, damit eine sorgsame Behandlung, insbesondere bei den Kontrollämtern, erreicht wird.

  6. Der private Versand von Textilien (jeweils ein Stück, ein Paar oder eine Garnitur), von Strickwolle sowie von Haus- oder Straßenschuhen (jeweils ein Paar pro Empfänger) unterliegt keinem Verbot.

  7. Lebensmittel werden in folgenden Mengen nicht beanstandet:

    1000 g Fett (möglichst verschiedener Art bis jeweils 500 g)
    500 g Zucker
    500 g bis 1000 g Fleischwaren, jedoch nicht in luftdicht verschlossenen Dosen oder Gläsern
    500 g bis 1000 g Apfelsinen, Mandarinen oder Zitronen
    500 g Mandeln
    500 g Zitronat
    500 g Rosinen
    500 g Backobst
    250 g Trockenmilch
    250 g Käse
    50 g Eipulver

    Gewürze aller Art nur in kleinen Mengen, wie sie für den Hausbedarf gebraucht werden. Das gleiche gilt für Suppen- und Brühwürfel.

  8. Genußmittel unterliegen nach der Geschenkpaket-Verordnung folgenden mengenmäßigen Beschränkungen:

    250 g Kaffee (roh, gebrannt, gemahlen, gemischt)
    250 g Kakao (auch gemischt)
    125 g Tee
    300 g Schokolade in Tafeln oder in sonstiger Form (auch gefüllt oder mit Beimischungen)
    50 g Tabak oder Tabakerzeugnisse
Wie bisher ist jeder Bewohner der Sowjetzone berechtigt, jährlich bis zu 12 Geschenksendungen zu empfangen, ohne an monatliche Termine gebunden zu sein.

Geschenkpakete aus der Bundesrepublik Deutschland können bis zu 7, aus West-Berlin bis zu 20 kg schwer sein.

Geschenkpäckchen aus der Bundesrepublik Deutschland und aus West-Berlin sind bis zum Gewicht von 2 kg zugelassen.

Auf jeder Sendung — auch bei Einschreiben und Wertsendungen — muß äußerlich gut leserlich der Vermerk stehen:

Geschenksendung — keine Handelsware.

Empfohlen wird, ein Inhaltsverzeichnis beizulegen, um erforderlichenfalls Reklamationen aufklären zu können.

Zu beachten ist, daß Geschenke nicht in Briefen versandt werden dürfen. Enthalten Briefsendungen z.B. Zigaretten, Strümpfe o. ä., werden sie ausnahmslos beschlagnahmt.

Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen — Postreferat
Berlin-Zehlendorf- West, Limastraße 29
Fernruf: 84 30 61 — Fernschreiber 018 3220

Quelle: ZZF-Archiv.
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