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Hinweise über einige zoll- und devisenrechtliche Bestimmungen der DDR für Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West), Februar 1982

Hinweise über einige zoll- und devisenrechtliche Bestimmungen der DDR für Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West), Februar 1982

Februar 1982

Hinweise

über einige zoll- und devisenrechtliche Bestimmungen der DDR für Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West)



Werte Reisende!

Im Interesse einer schnellen und reibungslosen Grenzabfertigung beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise über einige zoll- und devisenrechtliche Bestimmungen der DDR: Für jeden Besucher ist ein verbindlicher Mindestumtausch von Zahlungsmitteln konvertierbarer Währungen im Gegenwert von 25,- Mark der DDR pro Aufenthaltstag vorgeschrieben, der bei einer Filiale oder Wechselstelle der Staatsbank der DDR vorzunehmen ist.

Davon ausgenommen sind Besucher, die zum Zeitpunkt ihrer Einreise nachweisbar das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Besucher vom 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben einen verbindlichen Mindestumtausch von Zahlungsmitteln konvertierbarer Währungen im Gegenwert von 7,50 Mark der DDR pro Aufenthaltstag vorzunehmen.

Der Nachweis über den vollzogenen Mindestumtausch ist bei der Erfüllung Ihrer Meldepflicht der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu erbringen.

Aus dem Mindestumtausch stammende Geldbeträge sind nicht rücktauschbar.

Nicht verbrauchte Zahlungsmittel in Mark der DDR können Sie bei allen Wechselsteilen und in allen Filialen der Staatsbank der DDR deponieren bzw. auf ein Konto einzahlen, über diese Beträge können Sie jederzeit bei Wiedereinreise in die DDR in voller Höhe in Mark der DDR verfügen.

Sie können zusätzlich zum verbindlichen Mindestumtausch entsprechend Ihren Wünschen Zahlungsmittel konvertierbarer Währungen in Mark der DDR bei den dafür zugelassenen Kreditinstituten der DDR umtauschen. Die bei diesen Kreditinstituten zusätzlich erworbenen Mark der DDR können Sie gegen Vorlage der Umtauschbescheinigung wieder zurücktauschen. Ein anderweitiger Tausch verstößt gegen die devisenrechtlichen Bestimmungen der DDR.


Bitte beachten Sie, daß die Ein- und Ausfuhr von Mark der DDR nicht gestattet ist.

Bei der Einreise in die DDR können Sie als Geschenk vorgesehene Gegenstände bis zu einem Wert von 1000,- Mark, bei einem Aufenthalt bis zu 5 Tagen pro Aufenthaltstag bis zu 200,- Mark gebührenfrei einführen.

Bei der Ausreise können Sie Geschenke und gekaufte Gegenstände bis zu einem Wert von 100,- Mark, bei einem Aufenthalt bis zu 5 Tagen pro Aufenthaltstag jeweils bis zu 20,- Mark gebührenfrei ausführen.

Es ist möglich, Gegenstände über diesen Rahmen hinaus mitzuführen, wenn Sie die entsprechenden Genehmigungsgebühren bei der Zolldienststelle entrichten. Bitte beachten Sie auch, daß Gegenstände, deren Einfuhr gestattet ist, in der DDR nicht verkauft oder getauscht werden dürfen.

Die Mitnahme von Gegenständen für den persönlichen Ge- und Verbrauch während der Reise ist gebührenfrei.

Das Mitführen von Blindenführhunden ist gestattet, wenn ein tierärztliches Attest vorgelegt wird.

Beachten Sie bitte folgende Information über einige zur Ein- und Ausfuhr nicht zulässige Gegenstände:

Einreise
  • Zeitungen und andere periodisch erscheinende Presseerzeugnisse, soweit sie nicht in der Postzeitungsliste der DDR enthalten sind; Kalender, Almanache, Jahrbücher; Briefmarken und Briefmarkenkataloge, ungültige Zahlungsmittel und Münzen;
  • Literatur und sonstige Druckerzeugnisse, deren Inhalt gegen die Erhaltung des Friedens gerichtet ist oder deren Einfuhr in anderer Weise den Interessen des sozialistischen Staates und seiner Bürger widerspricht;
  • Schußwaffen, patronierte Munition, Sprengmittel einschließlich pyrotechnische Erzeugnisse, Kartuschen, Schußgeräte (darunter Luftdruckwaffen, Start- und Gaspistolen), Hieb- und Stichwaffen;
  • Fernsehgeräte sowie Ersatz- und Zubehörteile dazu;
  • Rauschgift, Betäubungsmittel und andere Gifte;
  • Kinderspielzeug militärischen Charakters;
  • gebrauchte Gegenstände als Geschenk (ausgenommen davon sind gebrauchte Textilien und Schuhe, wenn diese nach der letzten Benutzung gewaschen oder gereinigt wurden);
  • Arzneimittel (ausgenommen davon ist der persönliche Reisebedarf);
  • Fotopapier sowie Filme, Fotoplatten (unbelichtete, belichtete und entwickelte) und Diapositive, wenn deren Inhalt bzw. deren Einfuhr den Interessen des sozialistischen Staates und seiner Bürger widerspricht;
  • Schallplatten, soweit sie nicht Werke des kulturellen Erbes oder des wirklich kulturellen Gegenwartsschaffens betreffen; Magnettonbänder und andere Tonträger.

Ausreise
  • Fleisch- und Fleischwaren aller Art;
  • Untertrikotagen aller Art, Arbeits- und Berufsbekleidung aus Textilien und Ledermaterialien, Schuhwaren, Strumpfwaren aller Art;
  • Kinder- und Babybekleidung aus Materialien aller Art sowie Babywolle, Babydecken, Windeln, Unterlagen, Wickeltücher, Kinderwagendecken und -garnituren;
  • Gardinen und Gardinenstoffe aus synthetischen Materialien, Bettwäsche und Bettwäschestoffe, Hand-, Geschirr- und Tischtücher;
  • Magnettonbänder und andere Tonträger (außer Schallplatten), Foto- und Kinofilme;
  • Tapeten und Tapetenklebstoffe;
  • Zucker;
  • Zwiebeln, Obst- und Gemüsekonserven, Gewürze aller Art;
  • Mandeln, Sultaninen, Korinthen, Rosinen, Zitronat, Kokosraspeln.

Sofern für Gegenstände ein Ausfuhrverbot besteht, ist das Mitführen, unabhängig von der Anzahl, vom Umfang und vom Wert dieser Gegenstände, nicht gestattet.

Deshalb werden Sie ersucht, vom Erwerb der zur Ausfuhr aus der DDR nicht zugelassenen Gegenstände abzusehen. Sie vermeiden damit gleichzeitig — auch in Ihrem Interesse — Schwierigkeiten bei der Grenzabfertigung und die Einziehung der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen mitgeführten Gegenstände.

Waren, deren Ausfuhr gestattet ist, dürfen nur in den üblichen Mengeneinheiten, wie sie im Einzelhandel angeboten werden, ausgeführt werden.

Sollten Sie weitere Fragen über zoll- und devisenrechtliche Bestimmungen haben, wenden Sie sich bitte an die Zolldienststellen der DDR, bei denen Sie die Liste aller für den Besucherverkehr geltenden Ein- und Ausfuhrverbote bzw. -beschränkungen auch einsehen können.

Wir danken für die Beachtung der Hinweise.

ZV 256 B
17432/256 B 500,0 1./82 (12523)
VV Halle Ag 309/82
III/4/14

Quelle: ZZF
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