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Michael Kollender: geboren am 19. Februar 1945, erschossen bei einem Fluchtversuch an der Berliner Mauer am 25. April 1966
Den Opfern der Mauer: Fenster des Gedenkens der Gedenkstätte Berliner Mauer; Aufnahme 2010

Michael Kollender

geboren am 19. Februar 1945 erschossen am 25. April 1966

am Teltowkanal in Johannisthal
an der Sektorengrenze zwischen Berlin-Treptow und Berlin-Neukölln
Gegen 3.45 Uhr wird vom Postenturm an der Wredebrücke plötzlich das Leuchtsignal "5 Stern weiß" geschossen. Im Schein des Leuchtsignals sehen sie den Schatten eines Flüchtenden. Einer der Grenzsoldaten meint, die Sommeruniform der NVA, einen Drillichanzug, zu erkennen; einen Moment später bemerkt er eine Waffe in der Hand des Flüchtenden.Eine milde Nacht im späten April. Unter den vier Grenzsoldaten am Teltowkanal herrscht „EK"-Stimmung. Drei von ihnen werden in den nächsten Tagen entlassen und haben nur noch eine knappe Stunde Dienst zu verrichten. Entgegen der Vorschrift stehen sie beieinander und unterhalten sich, wobei die „EK" (Entlassungskandidaten) ihre Erleichterung darüber bekunden, dass es während ihrer Einsätze nie zu einem Fluchtversuch und damit verbundenen Schusswaffengebrauch gekommen ist. Das jedenfalls behaupten sie in ihren Vernehmungen zu Beginn der 1990er Jahre. [1] Gegen 3.45 Uhr wird vom Postenturm an der Wredebrücke plötzlich das Leuchtsignal „5 Stern weiß" geschossen. Im Schein des Leuchtsignals sehen sie in 100 bis 200 Meter Entfernung den Schatten eines Flüchtenden.

Der Flüchtling ist der NVA-Soldat Michael Kollender, der in dieser Nacht vom 24. auf den 25. April 1966 als Posten an den Hallen der einstigen Hentschelwerke in Berlin-Johannisthal eingesetzt ist, in denen die Kampftechnik seiner Einheit untergebracht ist. Er flüchtet während seines Postendienstes in Uniform und mit seiner geladenen Maschinenpistole, läuft über das Gelände des ehemaligen Flugplatzes Johannisthal auf die Grenzanlagen zu und überwindet den Hinterlandsicherungszaun.
Michael Kollender, geboren am 19. Februar 1945 in Schlesien, wächst als ältestes von drei Geschwistern im sächsischen Oberlungwitz in einem katholisch geprägten Elternhaus auf. Er arbeitet als Traktorist und Kraftfahrer in der Maschinen-Traktoren-Station eines Nachbarortes. Anfang November 1965 wird er zum Wehrdienst in die Nationale Volksarmee einberufen, wo er in einem Flugabwehr-Raketenregiment der Luftstreitkräfte zum Kanonier ausgebildet wird. Im Frühjahr darauf ist das Regiment als Teilnehmer für die Parade zum 1. Mai 1966 in Ost-Berlin vorgesehen. [2] Das kann ihm schwerlich gefallen haben, dem regimekritischen Katholiken, der bei seinen Vorgesetzten als widerständig gilt. [3] Michael Kollender trägt sich mit Fluchtgedanken, seit er bei der Armee ist. Seinem jüngeren Bruder hat er einmal anvertraut, dass er „illegal über die Grenze nach West-Berlin gehen werde, wenn sich dazu die Gelegenheit bieten würde". [4]

Nachdem sie den Flüchtenden entdeckt haben, nehmen die vier Grenzposten ihre MPis von der Schulter und eröffnen gezielt das Feuer. Sie verfolgen und umlaufen ihn und feuern dabei etliche Salven ab. Michael Kollender robbt schon über den Kontrollstreifen, er hat nur noch ein Hindernis vor sich, den dreifachen Stacheldrahtzaun; die dahinter liegende Uferböschung des Teltowkanals gehört bereits zu West-Berlin. Als sie auf Höhe des Flüchtenden sind, schießen zwei der Grenzposten angeblich "Sperrfeuer" parallel zur Grenze, um ihn an der weiteren Flucht zu hindern. Michael Kollender ist nur noch wenige Meter vom eigentlichen Grenzverlauf entfernt. Nicht weniger als 109 Schuss werden von den vier Grenzposten abgegeben. Die „Ballerei" ist weithin hörbar und veranlasst die Besatzung eines der im Kanal liegenden Binnenschiffe, sich in der Kajüte flach auf den Boden zu legen. [5] Mit Dauerfeuer schießt einer der Grenzsoldaten solange, bis auch sein zweites Magazin leer ist. Michael Kollender erleidet zwei Kopfdurchschüsse und zahlreiche weitere schwere Verletzungen; seine Mutter berichtet später von über 40 Einschüssen in seinem Körper. [6] Die Grenzsoldaten schleifen ihn in einen Graben, versuchen Erste Hilfe zu leisten und benachrichtigen den Führungspunkt. Aus seiner Maschinenpistole hat Michael Kollender keinen einzigen Schuss abgegeben.

Eine halbe Stunde lang liegt der Schwerverletzte unversorgt im Todesstreifen. Dann wird sein Körper, in eine Plane gewickelt, unter einem inzwischen eingetroffenen Sanitätsfahrzeug durchgeschoben und auf der dem Westen abgewandten Seite eingeladen. So soll verhindert werden, dass der Abtransport von West-Berlin aus beobachtet werden kann. Michael Kollender wird ins Volkspolizei-Krankenhaus nach Berlin-Mitte gebracht, wo er verstirbt.

Noch am selben Tag werden die vier Grenzsoldaten „in Auswertung des sozialistischen Wettbewerbs" als „vorbildliche Gruppe" der 4. Grenzbrigade belobigt. Der mutmaßliche Todesschütze wird mit der „Medaille für vorbildlichen Grenzdienst" ausgezeichnet und zum Unteroffizier der Reserve befördert, die anderen drei erhalten jeweils eine goldene Armbanduhr und Geldprämien zwischen 100 und 200 Mark. [7] NVA-Stadtkommandant Poppe meldet SED-Politbüromitglied Erich Honecker, die Grenzsoldaten hätten sich „richtig" und „konsequent" verhalten". [8]

Im Herbst 1995 wird einer der Schützen vom Landgericht Berlin wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Wie zwei weitere damalige Grenzposten hat er Michael Kollender für einen „normalen" Flüchtling gehalten. Der mutmaßliche Todesschütze dagegen will schon vor seinem ersten Schuss trotz der Dunkelheit und der großen Entfernung die Uniform des Flüchtlings und die Waffe in seiner Hand erkannt haben. Das Landgericht Berlin spricht ihn frei. „Fahnenflucht", so heißt es in seinem Urteil, stelle „auch unter Zugrundelegung rechtsstaatlicher Grundsätze strafrechtlich verfolgbares Unrecht" dar; Michael Kollender habe somit „einen rechtmäßigen Verfolgungsanspruch der zuständigen DDR-Organe ausgelöst" [9] und der Schütze insofern nicht rechtswidrig gehandelt. [10]

Im von der Staatsanwaltschaft und dem verurteilten damaligen Grenzsoldaten angestrengten Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof werden Schüsse auf flüchtende Soldaten durch höchstrichterliche Rechtsprechung legitimiert und der Schütze freigesprochen: Nach dem DDR-Militärstrafgesetz von 1962, so der Bundesgerichtshof, stellte Fahnenflucht ein Verbrechen dar. Die Tötung von Deserteuren sei deshalb entschuldigt, weil den Todesschützen in diesem „Spezialfall" die Rechtswidrigkeit ihres Tuns nicht hätte offensichtlich sein können. [11]

Abgesehen von der Frage, ob es vier Grenzsoldaten nicht hätte möglich sein können und müssen, die Flucht eines Einzelnen auch ohne Anwendung der Schusswaffe zu stoppen, bedeutet diese Rechtsprechung, dass im vereinigten Deutschland noch retrospektiv die „Einsatzbereitschaft" und "Wehrfähigkeit" [12] der Armee einer Diktatur als Schutzgut höher bewertet wird als die Menschen- und Freiheitsrechte auch eines Soldaten.

Zwei Tage nach den tödlichen Schüssen auf Michael Kollender wird seinen Eltern von NVA-Offizieren mitgeteilt, dass ihr Sohn bei einem Fluchtversuch erschossen worden sei. [13] Einzelheiten erfahren sie nicht, erhalten aber den „Rat", über den Hintergrund des Todes ihres Sohnes Stillschweigen zu bewahren. Die im Besitz der Familie befindlichen Unterlagen über seine Armeezeit werden eingezogen. Unter der Beobachtung von Stasi-Mitarbeitern wird Michael Kollender im Kreis der Familie und zahlreicher Freunde in seiner Heimatstadt beigesetzt.

Text: Martin Ahrends/Udo Baron/Hans-Hermann Hertle

[1] Vgl. zum Geschehensablauf die Sachverhaltsfeststellungen in: Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.9.1995, in: StA Berlin, Az. 2 Js 79/91, Bd. 3, insbes. Bl. 226-240. [2] Vgl. Einzel-Information Nr. 327/66 des MfS/ZAIG über eine verhinderte Fahnenflucht mit tödlichem Ausgang im Abschnitt Berlin-Johannisthal, Wredebrücke am 25.4.1966, 27.4.1966, in: BStU, MfS, ZAIG Nr. 1305, Bl. 21-23, hier Bl. 22. [3] Ebd., Bl. 23. [4] Zeugenvernehmung eines Bruders von Michael Kollender durch die Polizeidienststelle Amberg vom 9.7.1979, in: StA Berlin, Az. 27 Js 46/95, Bd. 1, Bl. 137. [5] Vgl. Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.9.1995, in: StA Berlin, Az. 2 Js 79/91, Bd. 3, Bl. 237. [6] Zeugenvernehmung eines Bruders von Michael Kollender durch die Polizeidienststelle Amberg vom 9.7.1979, in: StA Berlin, Az. 27 Js 46/95, Bd. 1, Bl. 138. [7] Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.9.1995, in: StA Berlin, Az. 2 Js 79/91, Bd. 3, Bl. 239. [8] Meldung von NVA-Stadtkommandant Poppe an SED-Politbüromitglied und NVR-Sekretär Erich Honecker, betr.: Verhinderung eines Grenzdurchbruchs durch Anwendung der Schußwaffe am 25.4.1966 im Abschnitt 1./GR 42, 25.4.1966, in: BArch, VA-07/8373, Bl. 109-110. [9] Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.9.1995, in: StA Berlin, Az. 2 Js 79/91, Bd. 3, Bl. 254. [10] Ebd., Bl. 255. [11] Urteil des Bundesgerichtshofs (5 StR 137/96) vom 17.12.1996, in: StA Berlin, Az. 2 Js 79/91, Bd. 4, Bl. 87-95, Zitat Bl. 93. – Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.9.1995 sowie das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom 17.12.1996 sind dokumentiert in: Klaus Marxen/Gerhard Werle (Hg.), Strafjustiz und DDR-Unrecht. Band 2/1. Teilband: Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze, Berlin/New York 2002, S. 249-281. [12] „Schutzgut der in jedem Staat strafbewehrten Fahnenflucht" sei „die Wehrfähigkeit der jeweiligen Armee", heißt es im Urteil des Landgerichts Berlin, das offenbar nicht zwischen Diktatur und Demokratie unterscheidet. „Sie ist die schwerste Verletzung der Pflichten eines Soldaten, treu zu dienen. Durch die Strafvorschriften soll die Dienstpräsenz und damit die Einsatzbereitschaft des Heeres geschützt werden." Vgl. Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.9.1995, in: StA Berlin, Az. 2 Js 79/91, Bd. 3, Bl. 254. [13] Vgl. hierzu und zum Folgenden Zeugenvernehmung eines Bruders von Michael Kollender durch die Polizeidienststelle Amberg vom 9.7.1979, in: StA Berlin, Az. 27 Js 46/95, Bd. 1, Bl. 138.
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