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Pressemitteilung der Bundesregierung zum Fall des aus der DDR ausgewiesenen Spiegel-Korrespondenten Jörg Mettke, 23. Dezember 1975

Pressemitteilung der Bundesregierung zum Fall des aus der DDR ausgewiesenen Spiegel-Korrespondenten Jörg Mettke, 23. Dezember 1975

Pressemitteilung der Bundesregierung zum Fall des aus der DDR ausgewiesenen Spiegel-Korrespondenten Mettke



Das Presse- und Informationsamt gibt bekannt:
Mit dem Fall des aus der DDR ausgewiesenen Spiegel-Korrespondenten Mettke hat sich der Bundeskanzler in den letzten Tagen persönlich intensiv befaßt. Er hat ein Gespräch mit der Chefredaktion des SPIEGEL geführt und seitdem mehrfach telefonische Weisungen über die Angelegenheit gegeben. Im Namen des Bundeskanzlers erklärt Regierungssprecher Grünewald:
Die Bundesregierung hat andere Vorstellungen von der Freiheit und Freizügigkeit journalistischer Arbeit als die Regierung der DDR. Der Bundesregierung ist nahegelegt worden, die nach ihrer Auffassung ungerechtfertigte Maßnahme der DDR mit einer gleichgerichteten Repressalie zu beantworten. Sie wird das aus folgenden Gründen nicht tun:
  1. Dies widerspräche unseren Vorstellungen vom Grundgesetz. Danach sind auch die in der Bundesrepublik tätigen DDR-Journalisten Deutsche im Sinne des Art. 116. Eine Ausweisung oder ein Arbeitsverbot kommt deshalb nicht in Betracht.

  2. Eine solche Maßnahme läge auch nicht im Interesse einer Deutschland-Politik, die auf den Zusammenhalt der Nation gerichtet ist. Man würde damit eine Kette von Maßnahmen und Gegenmaßnahmen in Bewegung setzen, an deren Ende nicht mehr, sondern weniger Information stünde.

  3. Die Bundesregierung ist fest entschlossen, sich an die Grundsätze der Schlußakte von Helsinki zu halten, auch, wenn es bedauerlicherweise noch immer Staaten in Europa gibt, die das, was sie in Helsinki unterschrieben haben, nicht praktizieren. Die Bundesregierung läßt sich einen solchen Stil nicht aufzwingen.


Quelle: Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen (Hg.), Zehn Jahre Deutschlandpolitik, Bonn 1980, S. 295.
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