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Dienstvorschrift 30/10 des Ministeriums für Nationale Verteidigung zur „Organisation und Führung der Grenzsicherung in der Grenzkompanie", 14. Dezember 1967

Dienstvorschrift 30/10 des Ministeriums für Nationale Verteidigung zur "Organisation und Führung der Grenzsicherung in der Grenzkompanie", 1. Mai 1967

Abschrift
(Auszug)


Die DV-30/10 "Organisation und Führung der Grenzsicherung in der Grenzkompanie" wird erlassen und tritt mit Wirkung vom 01. 05. 1967 in Kraft. Gleichzeitig damit tritt die DV-30/10 "Vorschrift über die Organisation und Führung der Grenzsicherung in der Grenzkompanie", Ausgabe 1964, außer Kraft und ist zu vernichten.

Berlin, den 14. 12. 1966

Minister für Nationale Verteidigung
H o f f m a n n
Armeegeneral

[...]

XI. Der Gebrauch der Schußwaffe

  1. Von der Schußwaffe darf nur Gebrauch gemacht werden
    1. auf Befehl des Ministers für Nationale Verteidigung bei Einsätzen zum Schutz der Deutschen Demokratischen Republik,

    2. auf Befehl des Vorgesetzten, des Wachhabenden und des Postenführers bei Angriffen auf Einheiten und Grenzposten, wenn die Anwendung der Schusswaffen zur Selbstverteidigung, soweit andere Mittel nicht oder nicht mehr ausreichen, bzw. zur Brechung bewaffneten Widerstandes notwendig ist,

    3. während der Grenzsicherung auf eigenen Entschluß des Vorgesetzten, um offenen Ungehorsam oder Widerstand eines Unterstellten zur Wiederherstellung der militärischen Ordnung und Disziplin zu brechen,

    4. auf eigenen Entschluß durch Wachen und Grenzposten sowie andere zeitweilige oder ständige Waffenträger, wenn andere Mittel nicht oder nicht mehr ausreichen, um
      • Handlungen, die eindeutig auf Verrat der Arbeiter-und-Bauern-Macht gerichtet sind, zu unterbinden,
      • Verbrecher, insbesondere Spione, Saboteure, Agenten und Provokateure, die der vorläufigen Festnahme bewaffneten Widerstand entgegensetzen oder flüchten, unschädlich zu machen,
      • einen unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen Angriff auf Anlagen der bewaffneten Kräfte und andere staatliche, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Einrichtungen, auf sich selbst oder andere Personen erfolgreich zu verhindern bzw. abzuwenden (entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über Notwehr und Notstand). [1]
  2. Die Wachen und Grenzposten der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee an der Staatsgrenze zu Westdeutschland, Westberlin und im Küstenbereich haben in Erweiterung der Bestimmungen zu Ziffer 203 die Waffe in folgenden Fällen anzuwenden:
    • zur vorläufigen Festnahme, zur Gefangennahme oder Vernichtung bewaffneter Personen und bewaffneter Banditengruppen, die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik eingedrungen sind bzw. die Staatsgrenze zur Deutschen Demokratischen Republik zu durchdringen versuchen, wenn sie die Aufforderung zum Ablegen der Waffen nicht befolgen oder sich ihrer vorläufigen Festnahme oder Gefangennahme durch Bedrohung mit der Waffe oder Anwendung derselben zu entziehen versuchen,

    • zur Abwehr bewaffneter Angriffe bzw. Überfälle auf das Territorium der Deutschen Demokratischen Republik, auf die Bevölkerung im Grenzgebiet, auf Grenzposten oder Angehörige anderer bewaffneter Kräfte der Deutschen Demokratischen Republik im Grenzgebiet,

    • zur vorläufigen Festnahme von Personen, die sich den Anordnungen der Grenzposten nicht fügen, indem sie auf den Anruf "Halt - Grenzposten - Hände hoch!" oder nach Abgabe eines Warnschusses nicht stehenbleiben, sondern offensichtlich versuchen, die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zu durchbrechen, und keine andere Möglichkeit zur vorläufigen Festnahme besteht,

    • zur vorläufigen Festnahme von Personen, die mittels Fahrzeugen aller Art die Staatsgrenze eindeutig zu durchbrechen versuchen, nachdem sie vorschriftsmäßig gegebene Stoppzeichen der Grenzposten unbeachtet ließen oder auf einen Warnschuß nicht reagierten bzw. nachdem sie die Straßensperren durchbrochen, beiseite geräumt oder umfahren haben und andere Möglichkeiten zur vorläufigen Festnahme der betreffenden Personen nicht mehr gegeben sind.
  3. (1) Ohne Anruf und ohne Abgabe eines Warnschusses darf nur dann von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden, wenn
    • es zur Abwehr eines plötzlichen tätlichen Angriffs, der mit anderen Mitteln nicht abgewendet werden kann, sowie zur Brechung bewaffneten Widerstandes erforderlich ist,

    • eine unmittelbare Gefahr für das Leben anderer Personen, das eigene Leben oder für den Bestand der Grenzsicherungsanlagen, von Anlagen der anderen bewaffneten Kräfte sowie staatlicher, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Einrichtungen eintreten würde und die Gefahr mit anderen Mitteln nicht abgewendet werden kann.
    (2) Unter diesen Bedingungen ist die Schußwaffe möglichst so zu gebrauchen, daß die betreffende Person nur in ihrer Bewegungsfreiheit behindert wird und vorläufig festgenommen werden kann.

  4. (1) Der Gebrauch der Schußwaffe ist die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Er ist nur dann zulässig, wenn alle anderen Maßnahmen erfolglos blieben oder dann, wenn es auf Grund der Lage nicht möglich ist, andere Maßnahmen zu treffen.(2) Von der Schusswaffe darf insbesondere nicht oder nicht mehr Gebrauch gemacht werden, wenn
    1. dadurch das Leben oder die Gesundheit anderer Personen erheblich gefährdet wird (z.B. auf stark belebten Straßen, in vollbesetzten Gaststätten usw.),

    2. die Umstände, die den Gebrauch der Schußwaffe rechtfertigen, nicht oder nicht mehr vorliegen (z.B. wenn kein unmittelbar drohender Angriff vorliegt oder dieser mit anderen Mitteln abgewehrt werden kann, wenn der Widerstand inzwischen gebrochen ist usw.).
  5. Von der Schußwaffe darf nicht Gebrauch gemacht werden
    • gegenüber Angehörigen ausländischer Armeen und Militärverbindungsmissionen,
    • gegenüber Angehörigen diplomatischer Vertretungen,
    • gegenüber Kindern,
    • zur Signalgebung (außer Leuchtpistole).
  6. Die Schußwaffe darf nur in Richtung des Territoriums der Deutschen Demokratischen Republik oder parallel zur Staatsgrenze gegen Grenzverletzer angewendet werden.

  7. Die Anwendung der Schußwaffe auf Flugzeuge fremder Nationalität, die die Lufthoheit der Deutschen Demokratischen Republik verletzen, ist nur auf Befehl des Ministers für Nationale Verteidigung gestattet.

  8. Bei unbewaffneten Provokationen, Zusammenrottungen und Unruhen jeglicher Art an der Staatsgrenze sowie Zerstörungen von Grenzsicherungsanlagen durch Personengruppen sind Nebelkerzen (Tränengasmittel) einzusetzen.

  9. Der Gebrauch der Schußwaffe ist in jedem Fall unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.

  10. Wird durch den Gebrauch der Schußwaffe eine bzw. werden mehrere Personen verletzt, ist sie bzw. sind sie, unter Beachtung der Kampfaufgabe, bis zur Abholung an einem getarnten Ort unterzubringen. Dort ist ihnen von den Grenzposten Erste Hilfe zu erweisen.

  11. (1) Werden durch den Gebrauch der Schußwaffe eine oder mehrere Personen getötet, sind sie unverändert liegen zu lassen. Der Ort des Vorfalls ist zu sichern.

    (2) Ist der Ort des Vorfalls vom Gegner einzusehen, oder sind Anzeichen von Provokationen bzw. Menschenansammlungen jenseits der Staatsgrenze festzustellen, ist der Getötete bzw. sind die Getöteten an einem vom Gegner nicht einsehbaren Ort unterzubringen oder zu bergen, ohne dabei die Spuren am Ort des Vorfalls zu verwischen.


Quelle: Riemer 1995, S. 107 ff.
[1] §§ 53 und 54 des Strafgesetzbuches lauten:

"Notwehr – § 53 –
(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch Notwehr geboten war.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(3) Die Überschreitung der Notwehr ist nicht strafbar, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist."

"Notstand – § 54 –
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung, außer dem Falle der Notwehr, in einem unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notstand zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Täters oder eines Angehörigen begangen worden ist."
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