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Anordnung über Regelungen zum Reiseverkehr von Bürgern der DDR, 15. Februar 1982

Anordnung über Regelungen zum Reiseverkehr von Bürgern der DDR, 15. Februar 1982

Abschrift

Zum Reiseverkehr von Bürgern der DDR nach nichtsozialistischen Staaten und Berlin (West) wird in Durchführung der Beschlüsse des Ministerrates der DDR folgendes angeordnet:

§ 1

(1) Bürgern der DDR kann in dringenden Familienangelegenheiten auf Einladung von Verwandten die Ausreise aus der DDR nach nichtsozialistischen Staaten und Berlin (West) genehmigt werden.

(2) Dringende Familienangelegenheiten im Sinne von Abs. 1 sind Geburten, Jugendweihen, Konfirmationen, Erstkommunionen, Eheschließungen, 25-, 50-, 60-, 65- und 70jährige Ehejubiläen, Geburtstage (60., 65., 70., 75. und jeder weitere Geburtstag), lebensgefährliche Erkrankungen und Sterbefälle.

(3) Im Rahmen der im Abs. 2 genannten Gründe können Genehmigungen erteilt werden
bei Geburten
a) 1 Monat vor dem voraussichtlichen Geburtstermin zu Betreuungszwecken oder bis zu 3 Monaten nach der Geburt und
b) zur Kindtaufe,

bei Eheschließungen,
a) zur standesamtlichen Eheschließung und
b) zur kirchlichen Trauung,

bei 25-, 50-, 60-, 65- und 70jährigen Ehejubiläen,
a) zum jeweiligen Jubiläum der standesamtlichen Eheschließung und
b) zum jeweiligen Jubiläum der kirchlichen Trauung,

bei Sterbefällen,
a) bis zu 3 Monaten nach dem Eintritt des Sterbefalles und
b) innerhalb dieses Zeitraumes zur Beisetzung.

(4) Das Vorliegen der Gründe ist durch Urkunden, amtliche Bescheinigungen bzw. amtsärztliche Bestätigungen nachzuweisen.

(5) Genehmigungen zur Ausreise in dringenden Familienangelegenheiten nach nichtsozialistischen Staaten und Berlin (West) können den in der DDR wohnhaften Großeltern, Eltern, Kindern und Geschwistern (auch Halbgeschwistern) erteilt werden.


§ 2

(1) Bürgern der DDR, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben oder Invaliden sind, kann die Ausreise aus der DDR nach nichtsozialistischen Staaten und Berlin (West) zum Besuch ihrer Verwandten über die im § 1 genannten Fälle hinaus genehmigt werden. (2) Die Ausreise kann einmal oder mehrmals bis zu einer Dauer von insgesamt 30 Tagen - bei Reisen nach Staaten außerhalb Europas bis zu 3 Monaten - im Jahr genehmigt werden.


§ 3

(1) Bei der Beantragung von Ausreisen aus der DDR nach nichtsozialistischen Staaten und Berlin (West) haben Berufstätige eine schriftliche Zustimmung ihrer Arbeitsstelle vorzulegen. (2) Die Ausreise aus der DDR nach nichtsozialistischen Staaten und Berlin (West) kann in dringenden Fällen mit Pkw genehmigt werden.


§ 4

(1) Diese Anordnung tritt am 15. Februar 1982 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: - Anordnung vom 17. Oktober 1972 über Regelungen im Reiseverkehr von Bürgern der DDR (GBL II Nr. 61, S. 653) und - Anordnung Nr. 2 vom 14. Juni 1973 über Regelungen im Reiseverkehr von Bürgern der DDR (GBI. 1 Nr. 28, S. 269).


Berlin, den 15. Februar 1982

Der Minister des Innern
und
Chef der Deutschen Volkspolizei
Dickel

Quelle: GBl. I DDR, 17. März 1982, S. 187, dok. in: Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen (Hg.), Innerdeutsche Beziehungen. Die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik 1980-1986, Bonn
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