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Verordnung zur Regelung von Fragen der Familienzusammenführung und der Eheschließung zwischen Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und Ausländern vom 15. September 1983

Verordnung zur Regelung von Fragen der Familienzusammenführung und der Eheschließung zwischen Bürgern der DDR und Ausländern vom 15. September 1983

Abschrift

Zur Regelung von Fragen der Familienzusammenführung und der Eheschließung zwischen Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und Ausländern wird folgendes verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Ausländer, die zum Zwecke der Familienzusammenführung ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik nehmen wollen, sowie für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die beabsichtigen, zum Zwecke der Familienzusammenführung ihren Wohnsitz im Ausland zu nehmen. Sie gilt auch für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die die Ehe mit einem Ausländer schließen wollen.
(2) Diese Verordnung regelt die Verfahren und Voraussetzungen für die Genehmigung der Wohnsitznahme in der Deutschen Demokratischen Republik und der Wohnsitzänderung nach dem Ausland zur Familienzusammenführung sowie für die Zustimmung zur Eheschließung zwischen Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und Ausländern.

Genehmigungspflicht und Antragsverfahren für die Wohnsitznahme in der Deutschen Demokratischen Republik



§ 2

Die Wohnsitznahme von Ausländern in der Deutschen Demokratischen Republik bedarf der Genehmigung der dafür zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 3

(1) Anträge auf Wohnsitznahme in der Deutschen Demokratischen Republik sind schriftlich bei den Botschaften oder konsularischen Vertretungen der Deutschen Demokratischen Republik oder den zuständigen staatlichen Organen in der Deutschen Demokratischen Republik zu stellen.
(2) Antragsberechtigt sind Ausländer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und von denen Familienangehörige in der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft sind. Eltern sind für ihre minderjährigen Kinder antragsberechtigt.

§ 4

Die Genehmigung zur Wohnsitznahme in der Deutschen Demokratischen Republik kann erteilt werden, wenn ihr keine Interessen der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Ordnung sowie ihrer Sicherheit entgegenstehen.

Genehmigungspflicht und Antragsverfahren für die Wohnsitzänderung nach dem Ausland



§ 5

Die Wohnsitzänderung von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland bedarf der Genehmigung der dafür zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 6

(1) Anträge auf Wohnsitzänderung nach dem Ausland sind schriftlich bei den zuständigen staatlichen Organen in der Deutschen Demokratischen Republik zu stellen.
(2) Antragsberechtigt sind Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, bei denen die Voraussetzungen gemäß § 7 erfüllt sind und die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eltern sind für ihre minderjährigen Kinder antragsberechtigt. Stellen Eltern Anträge für ihre Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ist deren Einwilligung erforderlich.

Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung
für die Wohnsitzänderung nach dem Ausland



§ 7

(1) Die Genehmigung für die Wohnsitzänderung nach dem Ausland kann durch das zuständige staatliche Organ für die Zusammenführung von Eltern mit ihren minderjährigen Kindern, für die sie das Erziehungsrecht besitzen, erteilt werden, soweit die Eltern oder ihre minderjährigen Kinder Ausländer sind und ihren Wohnsitz im Ausland haben.
(2) Der Abs. 1 gilt auch für alleinstehende volljährige Kinder oder für Eltern, die sich auf Grund ihres physischen oder psychischen Zustandes zur Pflege und Betreuung an den Wohnsitz der Eltern oder ihrer Kinder begeben wollen.
(3) Die Genehmigung für die Wohnsitzänderung nach dem Ausland kann durch das zuständige staatliche Organ für die Zusammenführung von Ehegatten erteilt werden, wenn die Ehe mit Zustimmung der zuständigen staatlichen Organe gemäß § 18 des Rechtsanwendungsgesetzes vom 5. Dezember 1975 (GBI. 1 Nr. 46 S. 748) geschlossen wurde oder ein Ehegatte mit Genehmigung der zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik seinen Wohnsitz im Ausland genommen hat.

§ 8

(1) Die Genehmigung kann versagt werden, soweit Rechte der Bürger und andere gesellschaftliche Interessen der Deutschen Demokratischen Republik durch die Wohnsitzänderung nach dem Ausland beeinträchtigt werden. Das gilt insbesondere, wenn
  • Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ihre Einwilligung gemäß § 6 Abs. 2 versagen;
  • Erziehungsrechte oder Umgangsbefugnisse von Bürgern gegenüber Minderjährigen berührt werden;
  • der Antragsteller Kinder, Eltern, Großeltern oder Geschwister in der Deutschen Demokratischen Republik hinterlassen würde, die seiner Betreuung und Unterstützung oder Fürsorge bedürfen;
  • auf Grund der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit Nachteile für die Betreuung oder Fürsorge der Bürger entstehen würden;
  • der Antragsteller Verbindlichkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik nicht beglichen hat;
  • eine ordnungsgemäße Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und anderem Vermögen des Antragstellers nicht gewährleistet ist;
  • die Angaben in den Antragsunterlagen nicht der Wahrheit entsprechen.
(2) Die Genehmigung für die Wohnsitzänderung nach dem Ausland ist zu versagen, wenn
  • Interessen der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Ordnung sowie ihrer Sicherheit, entgegenstehen;
  • der Antragsteller Wehrdienst oder einen Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht, leistet oder geleistet hat und danach eine von den zuständigen staatlichen Organen festgelegte Frist nicht verstrichen ist;
  • der Antragsteller in ein Strafverfahren einbezogen oder eine durch Gerichtsurteil gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe zu verwirklichen ist.
(3) Die zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik können die Erteilung der Genehmigung von der Vorlage von Bescheinigungen oder Bestätigungen der zuständigen Organe des Staates, nach dem die Wohnsitzänderung erfolgen soll, zur Aufnahme und sozialen Sicherstellung (z. B. Arbeit, Wohnung, Schul- und Berufsausbildung der Kinder) der Antragsteller abhängig machen.

Voraussetzungen und Antragsverfahren zur Erteilung der Zustimmung zur Eheschließung zwischen Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und Ausländern



§ 9

Die Zustimmung zur Eheschließung gemäß § 18 des Rechtsanwendungsgesetzes kann erteilt werden, wenn
  • die Voraussetzungen vorliegen, daß die künftigen Ehepartner nach der Eheschließung einen gemeinsamen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik oder im Ausland nehmen können und
  • die gesetzlichen Eheerfordernisse der Deutschen Demokratischen Republik und des Staates, dem der beteiligte Ausländer angehört, erfüllt sind.
§ 10

(1) Der Antrag auf Zustimmung zur Eheschließung ist bei dem für den Hauptwohnsitz des Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik zuständigen Rat des Kreises, Stadtkreises oder Stadtbezirkes, Abteilung Innere Angelegenheiten, schriftlich zu stellen. Hat der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik seinen ständigen Wohnsitz im Ausland, ist für die Entgegennahme des Antrages die jeweilige Botschaft oder konsularische Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik zuständig.
(2) Antragsberechtigt sind Bürger der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 11

(1) Die Zustimmung zur Eheschließung ist zu versagen, wenn die Bestimmungen des § 9 nicht erfüllt sind oder die Angaben in den Antragsunterlagen nicht der Wahrheit entsprechen.
(2) Die Zustimmung zur Eheschließung kann bis zum Zeitpunkt der Eheschließung widerrufen werden, wenn nachträglich festgestellt wird, daß unwahre Angaben bei der Antragstellung zur Zustimmung zur Eheschließung geführt haben.

§ 12
Fristen
(1) Die zuständigen staatlichen Organe haben Anträge gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 in der Regel im Verlauf von 6 Monaten zu entscheiden.
(2) Die Gültigkeit einer von den zuständigen staatlichen Organen der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Genehmigung kann befristet werden. Die Frist soll in der Regel 6 Monate nicht überschreiten. Liegen außergewöhnliche Umstände vor, kann auf Antrag der Betroffenen eine Verlängerung der Frist durch die zuständigen staatlichen Organe vorgenommen werden.
(3) Die erteilte Zustimmung zur Eheschließung erlischt, wenn nach Ablauf von 6 Monaten die Ehe nicht geschlossen wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann die vorgenannte Frist von den für die Zustimmung zur Eheschließung zuständigen staatlichen Organen verlängert werden.

§ 13
Wiederholung der Antragstellung
(1) Anträge gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 können erneut gestellt werden, wenn die Gründe, die zur Ablehnung eines Antrages geführt haben, nicht mehr vorliegen. Die Bearbeitung dieser Anträge erfolgt gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Die zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik können die Entgegennahme erneuter Anträge versagen, wenn die Gründe, die zur Ablehnung eines Antrages geführt haben, noch vorliegen.

§ 14
Rechtsmittel
(1) Gegen die nach dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren.
(2) Beschwerden sind innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden der Entscheidung schriftlich bei dem Leiter des zuständigen staatlichen Organs des Kreises einzulegen. Kann er der Beschwerde nicht abhelfen, hat er diese bis 4 Wochen nach ihrem Eingang dem Leiter des ihm übergeordneten staatlichen Organs zuzuleiten. Dieser hat innerhalb von 6 Wochen endgültig zu entscheiden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

§ 15
Schlußbestimmungen
(1) Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei.
(2) Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1983 in Kraft.

Berlin, den 15. September 1983

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

W. Stoph, Vorsitzender
Der Minister des Innern
und Chef der Deutschen Volkspolizei
Dickel

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Regelung von Fragen der Familienzusammenführung und der Eheschließung zwischen Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und Ausländern vom 15. September 1983



Auf Grund des § 15 Abs. 1 der Verordnung vom 15. September 1983 zur Regelung von Fragen der Familienzusammenführung und der Eheschließung zwischen Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und Ausländern (GBI. 1 Nr. 26 S. 254) wird folgendes bestimmt:

Zu § 3 der Verordnung:

§ 1
(1) Zur Antragstellung gehören:
  1. ein formgebundener Antrag auf Wohnsitznahme in der Deutschen Demokratischen Republik;
  2. ein amtlicher Nachweis, daß der Antragsteller das Erziehungsrecht für minderjährige Kinder hat, für die er den Antrag mit stellt;
  3. ein polizeiliches Führungszeugnis oder gleichzusetzendes amtliches Dokument;
  4. weitere durch die zuständigen staatlichen Organe geforderte Dokumente.
(2) Die Entgegennahme des Antrages ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht antragsberechtigt ist oder die Unterlagen gemäß Abs. 1 nicht vollständig vorgelegt werden.

Zu § 6 der Verordnung:

§ 2
(1) Zur Antragstellung gehören:
  1. ein formgebundener Antrag auf Wohnsitzänderung nach dem Ausland;
  2. die schriftliche Einwilligung der Kinder gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung;
  3. weitere von den zuständigen Organen geforderte Dokumente.
(2) Für die Entgegennahme des Antrages gilt § 1 Abs. 2.

§ 3
(1) Entsprechend der Aufforderung der für die Genehmigung von Anträgen auf Wohnsitzänderung nach dem Ausland zuständigen staatlichen Organe sind durch den Antragsteller nach der Entgegennahme des Antrages erforderliche Erklärungen und Bescheinigungen über die Regelung zu den in Eigentum und Nutzung befindlichen Grundstücken und Gebäuden sowie zur Schuldenfreiheit vorzulegen.
(2) Werden die im Abs. 1 genannten Erklärungen und Bescheinigungen im Verlauf von 2 Monaten nach der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht bei dem für die Genehmigung der Wohnsitzänderung nach dem Ausland zuständigen staatlichen Organ vorgelegt, gilt der Antrag als zurückgenommen. Über begründete Ausnahmen entscheidet das zuständige staatliche Organ.

Zu § 10 der Verordnung:

§ 4
(1) Die Antragstellung umfaßt:
  1. eine gemeinsame schriftliche Erklärung der künftigen Ehepartner über den vorgesehenen gemeinsamen Wohnsitz nach der Eheschließung;
  2. einen Antrag
    • gemäß § 1 Abs. 1, wenn der Wohnsitz nach der Eheschließung in der Deutschen Demokratischen Republik oder
    • gemäß § 2 Abs. 1, wenn der Wohnsitz nach der Eheschließung im Ausland genommen werden soll.
(2) Für die Entgegennahme des Antrages gilt § 1 Abs. 2.

§ 5

(1) Entsprechend der Aufforderung der zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik sind durch die Antragsteller folgende ergänzende Unterlagen zum Antrag vorzulegen:
  1. der von dem beteiligten Ausländer gemäß § 10 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes beizubringende Nachweis seines Staates, daß der Eheschließung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht;
  2. erforderliche Urkunden, Bescheinigungen oder andere Unterlagen zur Prüfung, ob die gesetzlichen Eheerfordernisse erfüllt sind.
(2) Die von den Ausländern beizubringenden Dokumente und anderen Unterlagen bedürfen hinsichtlich ihrer Verwendung in der Deutschen Demokratischen Republik der Legalisation, sofern in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes geregelt ist.

Zu § 12 der Verordnung:

§ 6
(1) Die Bearbeitungsfrist für Anträge beginnt am Tage des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 bei den zuständigen staatlichen Organen in der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Für den Zeitraum der Beibringung der Antragsunterlagen gemäß § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 wird die Bearbeitungsfrist unterbrochen.

Schlußbestimmung

§ 7
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 15. Oktober 1983 in Kraft.

Berlin, den 15. September 1983

Der Minister des Innern
und Chef der Deutschen Volkspolizei
Dickel

Quelle: GBl. I DDR, 27. September 1983, S. 254 ff., dok. in: Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen (Hg.), Innerdeutsche Beziehungen. Die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik 1980-1986, Bonn
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