Material > Dokumente > 1975 > Briefwechsel zwischen der DDR und dem Senat von Berlin über Rettungsmaßnahmen bei Unglücksfällen an der Sektorengrenze, 29. Oktober 1975

Briefwechsel zwischen der DDR und dem Senat von Berlin über Rettungsmaßnahmen bei Unglücksfällen an der Sektorengrenze, 29. Oktober 1975

Briefwechsel zwischen der DDR und dem Senat von Berlin über Rettungsmaßnahmen bei Unglücksfällen an der Sektorengrenze, 29. Oktober 1975

Briefwechsel zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der DDR und dem Senator für Inneres über Rettungsmaßnahmen bei Unglücksfällen an der Sektorengrenze



Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Berlin, den 29. Oktober 1975

Senator für Inneres
Berlin (West)
Fehrbelliner Platz 2

Sehr geehrter Herr Annußek!

Im Auftrage der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
  1. Falls trotz der vom Senat auch weiterhin zu treffenden notwendigen unfallverhindernden Maßnahmen Personen (z.B. Kinder, alte und gebrechliche Menschen) von Berlin (West) aus auf den im folgenden genannten Grenzgewässern in eine akute Notlage geraten, ist die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik damit einverstanden, daß die gemäß Absatz 2 und 3 der Anlage zu diesem Schreiben befugten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedingungen Rettungsmaßnahmen treffen können.

  2. Die in Punkt 1 genannten Rettungsmaßnahmen können auf den Grenzgewässern
    • Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal, Humboldt-Häfen und Spree von Kieler Brücke (km 10,6) bis westlich Marschallbrücke (km 15,1) und
    • Spree von Schillingbrücke (km 19,3) bis Einmündung Flutgraben (km 21,3)
    getroffen werden.

  3. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik geht dabei davon aus, daß der Senat im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten die erforderlichen Vorkehrungen trifft, um
    • die Einhaltung der als Anlage zu diesem Schreiben genannten Voraussetzungen und Bedingungen für die Durchführung von Rettungsmaßnahmen zu gewährleisten;
    • Handlungen zu verhindern, die einen Mißbrauch der in Absatz 6 der als Anlage zu diesem Schreiben genannten Einrichtungen zur Kenntlichmachung oder Durchführung von Rettungsmaßnahmen oder einen Verstoß gegen die allgemein üblichen Vorschriften bezüglich der öffentlichen Ordnung auf den bezeichneten Gewässerabschnitten darstellen;
    • zu gewährleisten, daß die Durchführung von Rettungs- bzw. Bergungsmaßnahmen in den genannten Grenzgewässern von Berlin (West) aus nicht behindert wird.
  4. Diese Festlegungen gelten vom heutigen Tage an und verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik dies dem Senat mitteilt.
Dr. Mitdank


Anlage zum Schreiben der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Oktober 1975

(1) Rettungsmaßnahmen können in solchen Ausnahmefällen eingeleitet werden, in denen zu solchen Maßnahmen befugte Personen von Berlin (West) vor den Organen der DDR am Unglücksort eintreffen. Erachten diese im Einzelfall eine Unterstützung bei Rettungsmaßnahmen durch befugte Personen aus Berlin (West) für erforderlich, wird das am Unglücksort mitgeteilt.

(2) Maßnahmen zur Rettung von Berlin (West) aus verunglückter Personen können durch Angehörige der Feuerwehr und der Arbeitsgemeinschaft Wasserrettungsdienst von Berlin (West) getroffen werden.

(3) Angehörige der Polizei, des Zolls sowie Privatpersonen von Berlin (West) können von Berlin (West) aus verunglückten Personen durch das Zuwerfen von Rettungsringen, Leinen u. a. Hilfsmitteln vom Ufer aus Hilfe leisten.

(4) Falls die unter Absatz 3 genannten Maßnahmen nicht zum Erfolg führen oder erkennbar nicht zum Erfolg führen können und weder die in Absatz I genannten Organe noch die in Absatz 2 genannten Personen von Berlin (West) rechtzeitig am Unglücksort eingetroffen sind, dürfen die in Absatz 3 genannten Personen (in Zivil oder Uniform) zeitweilig erste Rettungsmaßnahmen auf den Grenzgewässern durchführen.

(5) Die zu Rettungsmaßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen befugten Personen handeln auf den genannten Grenzgewässern ohne hoheitsrechtliche Befugnisse.

(6) Zu Rettungsmaßnahmen befugte Personen haben vor der Einleitung von Rettungsmaßnahmen diese durch die Betätigung von Rettungssäulen. die entlang der genannten Grenzgewässer am Ufer von Berlin (West) in günstigen Abständen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten durch den Senat gut sichtbar aufgestellt werden, kenntlich zu machen bzw. anzukündigen.

Es wird davon ausgegangen, daß
  • die Rettungssäulen ausgerüstet werden mit
    1. einem elektroakustischen Signal
    2. einem optischen Signal (Rundum-Kennleuchte rot) sowie
    3. einem Rettungsring mit Leine.
  • entsprechend den technischen Möglichkeiten das akustische und optische Signal so gekoppelt werden, daß sie durch die Betätigung eines gesicherten Alarmauslösers ausgelöst werden.
Bis zur Fertigstellung der durch den Senat zu errichtenden Rettungssäulen, längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten, sind Rettungsmaßnahmen durch Signale mit blauer Rundumleuchte und Einsatzhorn sowie einer Mitteilung durch Megaphon kenntlich zu machen bzw. anzukündigen.

(7) Zu Rettungsmaßnahmen befugte Personen werden sich auf Aufforderung der Organe der DDR unverzüglich vom Unglücksort zurückziehen und steh jeder Eingriffe in deren Tätigkeit enthalten. Beim Eintreffen der Organe der DDR am Unfallort werden diese, sofern bereits Rettungsmaßnahmen durch befugte Personen von Berlin (West) durchgeführt wurden, über die Lage am Unfallort in Kenntnis gesetzt.

(8) Bei Rettungsmaßnahmen auf den genannten Grenzgewässern können die in Absatz 2 genannten Organe von Berlin (West) für die Dauer der Rettungsmaßnahmen am Unglücksort (bis zu 15 Minuten)
  • Rettungskräfle bis zu 4 Personen (davon bis zu 2 Taucher)
  • ein Rettungsboot (Schlauchboot oder Aluminiumboot)
  • Hilfsmittel zur Rettung Verunglückter einsetzen.
(9) Maßnahmen zur Auffindung und Bergung Ertrunkener werden allein von den Organen der DDR durchgeführt. Falls im Einzelfall eine Unterstützung durch die zu Rettungsmaßnahmen befugten Personen von Berlin (West) für erforderlich erachtet wird, wird das durch die am Unglücksort anwesenden Organe der DDR mitgeteilt.

(10) Personen aus Berlin (West), die auf den genannten Grenzgewässern von Organen der DDR gerettet werden, werden nach ärztlicher Feststellung ihrer Transportfähigkeit nach Berlin (West) zurückbefördert.

(11) Die Regierung der DDR ist damit einverstanden, daß Personen aus Berlin (West), die von den mit Rettungsmaßnahmen befaßten Personen von Berlin (West) auf Grenzgewässern gerettet werden, nach Zustimmung der Organe der DDR sofort nach Berlin (West) transportiert werden. In Ausnahmefällen, in denen Organe der DDR nicht am Unglücksort eingetroffen sind, können gerettete Personen aus Berlin (West) sofort ohne vorherige Zustimmung nach Berlin (West) transportiert werden.


Senator für Inneres

An den
Beauftragten der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik

Herrn Dr. Mitdank
Berlin
Marx-Engels-Platz

Berlin, den 29. Oktober 1975

Sehr geehrter Herr Dr. Mitdank!

  1. In Übereinstimmung mit den Regelungen des Abkommens zwischen den Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika vom 3. September 1971 und aus humanitären Gründen nimmt der Senat die praktischen Rettungsmaßnahmen zur Kenntnis, die im Auftrag der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik in Ihrem Schreiben vom 29. Oktober 1975 mitgeteilt sind.

  2. Der Senat wird unverzüglich die erforderlichen Vorkehrungen dafür treffen, daß die in Ihrem Schreiben und seiner Anlage enthaltenen Voraussetzungen und Bedingungen eingehalten werden können.

  3. Diese Festlegungen gelten vom heutigen Tage an und verlieren ihre Gültigkeit, wenn der Senat dies der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik mitteilt.
Mit vorzüglicher Hochachtung

Im Auftrag
Annußek

Quelle: Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen (Hg.), Zehn Jahre Deutschlandpolitik, Bonn 1980, S. 287.
Zum Seitenanfang