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Urteil des Landgerichts Berlin in der Strafsache gegen Klaus K.

14. November 1995

Abschrift [Auszug]

Landgericht Berlin
14. November 1995
Az.: (531) 2 Js 166/90 Ks (5/93)

URTEIL

Im Namen des Volkes

Strafsache gegen

1. selbständigen Handelsvertreter
Klaus Franz K.,
geboren 1937,

wegen Totschlags

Die 31. große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Berlin hat […] in der Sitzung vom 14. November 1995 für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 2 – zwei – Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Strafvorschriften:

§§ 212 StGB vom 15. Mai 1871 i.d.F. vom 11. Dezember 1957,
§ 112 StGB/DDR i.V.m.
§§ 212, 213, 56 und 2 StGB, Art. 315 EGStGB.

Gründe:

[…]

Zu seinen Gunsten war auch zu werten, dass er sich dem Verfahren uneingeschränkt gestellt und schließlich ein Geständnis abgelegt hat. Er hat auch durch die Schilderung seiner psychischen und familiären Probleme aufgrund der Tötung eines Menschen erkennen lassen, dass er die Tat bereits seit dem Zeitpunkt ihrer Begehung und nicht erst unter dem Eindruck des Strafverfahrens ernsthaft bereut hat.

Weiterhin hat die Kammer neben dem genannten Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigt, dass seit der Tat bereits fast dreiunddreißig Jahre vergangen sind und dass der sonst nicht bestrafte Angeklagte, der selbst in der militärischen Hierarchie eher am unteren Ende stand, aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, vor den meisten ihm übergeordneten Funktionsträgern strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist.

Andererseits musste sich strafschärfend auswirken, dass der Angeklagte trotz seiner militärischen Erfahrung leichtfertig von der Schusswaffe Gebrauch machte, obwohl er erkennen musste, dass der Fluchtversuch bereits vereitelt war und der Schusswaffengebrauch selbst nach den geltenden Schußwaffenbestimmungen auf keinen Fall mehr gerechtfertigt sein konnte.

Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

verhängt, die sie als erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, um das Unrecht der Tat zu ahnden.

Die Strafkammer hat die Vollstreckung dieser Strafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, in beruflicher und familiärer Hinsicht eingeordnet lebt und er sich während der dreiunddreißig auf die Tat folgenden Jahre straffrei gehalten hat, kann erwartet werden, dass er sich die Verurteilung zur Warnung gereichen lassen und sich in Zukunft straffrei führen wird.

[…]

Quelle: StA Berlin, Az. 2 Js 166/90, Bd. 4, Bl. 171-186
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