Chronik

Chronik 1967

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    • 1. Mai

      1967

      Eine Neufassung der „Dienstvorschrift 30/10" des DDR-Ministeriums für Nationale Verteidigung zur „Organisation und Führung der Grenzsicherung in der Grenzkompanie" tritt in Kraft. Die den Einsatz der Schusswaffe betreffenden Abschnitte sind im wesentlichen mit der alten Dienstvorschrift aus dem Jahr 1964 identisch.

      Der „Gebrauch der Schusswaffe" ist festgelegt „zur vorläufigen Festnahme von Personen, die sich den Anordnungen der Grenzposten nicht fügen, indem sie auf Anruf ‘Halt – Grenzposten – Hände hoch!’ oder nach Abgabe eines Warnschusses nicht stehen bleiben, sondern offensichtlich versuchen, die Staatsgrenze zur Deutschen Demokratischen Republik zu durchbrechen und keine andere Möglichkeit zur vorläufigen Festnahme besteht."

      Der Gebrauch der Schusswaffe sei die „äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Er ist nur dann zulässig, wenn alle anderen Maßnahmen erfolglos bleiben oder dann, wenn es aufgrund der Lage nicht möglich ist, andere Maßnahmen zu treffen." Von der Schusswaffe dürfe kein Gebrauch gemacht werden, heißt es allerdings auch, wenn kein drohender Angriff mehr vorliege. Dienstvorschrift 30/10 des Ministeriums für Nationale Verteidigung zur "Organisation und Führung der Grenzsicherung in der Grenzkompanie", 1967
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